Glasemer Abgeordneter

Gläserner Abgeordneter

Was verdient eigentlich ein Bundestagsabgeordneter? Es gibt ein berechtigtes öffentliches Interesse an den finanziellen Verhältnissen von Politikerinnen und Politikern. Aber es gibt auch viele Missverständnisse, die sich um die Einkünfte von Politikern ranken. Ein Bundestagsabgeordneter verdient wirklich nicht schlecht, aber wenn die Einkünfte von vergleichbaren Arbeitsverhältnissen gegenübergestellt werden, sind die Abgeordneten mit Sicherheit nicht überbezahlt. Von besonderer Bedeutung ist es darüber hinaus zu wissen, welcher Bundestagsabgeordnete welche Nebeneinkünfte hat. Dies ist wichtig zu wissen, damit die Bürgerinnen und Bürger sicher sein können, dass ich als Bundestagsabgeordneter wirklich frei in meinen Entscheidungen bin. Auf diesen Seiten können Sie sich informieren welche Einnahmen ein Bundestagsabgeordneter hat.

Die Abgeordnetenentschädigung von Dirk Becker, MdB („Diäten“)

Mit „Diäten“ bezeichnet man die ursprünglich den Abgeordneten gezahlte steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie wurde 1977 von einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung abgelöst. Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Abs. 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich sein; sie muss die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern und sie muss der Tatsache angemessen sein, dass der Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes“ ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht 1975 verbindlich festgelegt. 1977 entsprachen die Diäten der Abgeordneten mit damals 7.500,00 DM in etwa den Einkünften eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 6

Während Löhne, Einkommen und Lebenshaltungskosten seitdem deutlich gestiegen sind, haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zwischen 1977 und heute wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet. Die Diäten sind deshalb nachweislich hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück geblieben. Zur Zeit betragen sie 7.009,00 € monatlich (brutto), das heißt der Betrag muss voll versteuert werden. Abgeordnete haben darüber hinaus kein Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Steuerfreie Kostenpauschale

Jeder Abgeordnete erhält 3.647,-€ im Monat für mandatsbezogene Ausgaben. Hierzu zählen die Miete und Kosten für die Bürgerbüros in Lemgo und Detmold, die Miete und Zusatzkosten für die Zweitwohnung in Berlin, Geräte und Möbel, Information der Öffentlichkeit (Druckkosten, Veranstaltungen), weitere Reisekosten (Hotel, Taxi, PKW), Bücher, Zeitungen, Porto, Repräsentationsaufgaben, uvm. Die Aufwandspauschale ist steuerfrei, ihre Verwendung muss nicht einzeln gegenüber der Bundestagsverwaltung nachgewiesen werden. Somit fällt der Verwaltungsaufwand für die Kontrolle weg. In vielen Fällen reicht die Pauschale nicht aus. Höhere Ausgaben werden jedoch nicht erstattet, und sie können auch nicht steuerlich abgesetzt werden; denn für den Abgeordneten gibt es keine „Werbungskosten“. Anders als bei Arbeitnehmern, die z.B. doppelten Wohnsitz, Fahrtkosten oder Werbungskosten steuermindernd ansetzen können, kann ein Bundestagsabgeordneter dieses nicht.

Abzüge bei Nichtanwesenheit

Bei einem Fehlen an einem Sitzungstag – entschuldigt oder nicht – wird die Aufwandspauschale um die folgenden Beträge gekürzt.

bei Nichteintragung in die Anwesenheitsliste an einem Sitzungstag    50 Euro 
bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit, Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Sanatorium(kein Abzug während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft; ebenfalls kein Abzug,wenn ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, im Haushalt des / der Abgeordneten lebendes Kind,das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer in Haushalt dafür zur Verfügungstehender Aufsichtspersonen, persönlich betreut werden muss)  20 Euro
bei unentschuldigtem Fehlen an einem Plenarsitzungstag 100 Euro
bei entschuldigtem Fehlen an einem Plenarsitzungstag   50 Euro
bei Versäumnis einer namentlichen Abstimmung   50 Euro
bei vom Präsidenten genehmigter Dienstreise   20 Euro

Reisekosten

Wenn ein Abgeordneter eine Dienstreise unternimmt, trägt der Bundestag die Kosten, nicht anders als ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt. Fahrten in Ausübung meines Mandats – z. B. im Wahlkreis – muss ich hingegen selbst aus der oben beschriebenen Kostenpauschale bezahlen. Eine Ausnahme gilt für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG. Hier stellt der Bundestag eine Netzkarte zur Verfügung, die für das Mandat, nicht aber privat genutzt werden darf. Benutzt ein Abgeordneter im Inland für Mandatszwecke ein Flugzeug oder den Schlafwagen, so werden ihm solche Kosten nur gegen Nachweis im Einzelfall erstattet. Innerhalb des Stadtgebietes von Berlin kann ein Bundestagsabgeordneter den Fahrdienst des Deutschen Bundestages nutzen. Zudem erhält jeder Abgeordnete darüber hinaus eine Dauerkarte für Berliner Verkehrsverbund.

Kranken- und Pflegeversicherung

Abgeordnete haben hier die Wahl zwischen zwei Modellen: Etwa 40% der Abgeordneten sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei ihnen trägt der Bundestag – wie ein Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern – die Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Von Leistungseinschnitten bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist diese Gruppe von Abgeordneten stets unmittelbar selbst betroffen. Die übrigen Abgeordneten haben eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, deren Beiträge sie selbst zahlen, die aber nur ein Teil des Risikos decken. Den Rest übernimmt die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben. Weil Reformen im Bereich der gesetzlichen Sicherungssysteme inzwischen stets wirkungsgleich auf die Beamten übertragen werden, sind auch diese Abgeordneten über Änderungen des Beihilferechts stets mitbetroffen.

Abgeordnetenmitarbeiter

Kein Abgeordneter kann die ihm obliegenden Mandatsaufgaben alleine bewältigen. Ohne die Hilfe meiner Mitarbeiter könnte ich den Arbeitsaufwand nicht bewältigen. Hierfür stehen mir monatlich 10.660,-€ zur Verfügung. Diese Summe erhalte ich allerdings nicht selbst. Vielmehr bezahlt die Bundestagsverwaltung daraus die von mir eingestellten Mitarbeitern unmittelbar. Mitarbeiter, die mit dem Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sind hiervon übrigens ausgenommen.

Die Amtsausstattung

Zur Amtsausstattung eines Bundestagsabgeordneten gehört ein eingerichtetes Büro in Berlin, sowie technische Ausstattung für Büros im Wahlkreis. Dies bedeutet im Einzelnen eine Bereitstellung von vier PCs und einem Laptop für ein Büro in Berlin und zwei Wahlkreisbüros, sowie die Bereitstellung von Möbeln und weiterer Ausstattung für das Berliner Büro. Dies gilt selbstverständlich nur für die Dauer der Abgeordnetentätigkeit, d.h. die Ausstattung muss nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag zurückgegeben werden. Möbel für ein Wahlkreisbüro werden ebenfalls vom Deutschen Bundestag gestellt. Jedes weitere Büro im Wahlkreis muss auf eigene Rechnung mit Möbel und technischen Geräten (außer Computer) versehen werden

Büromaterial

Jeder Bundestagsabgeordnete erhält eine Büromaterialspauschale in Höhe von 6.300,-€ im Jahr zur Verfügung gestellt. Hiervon werden Büromaterial, Software, technische Ausstattung, Handykosten, Briefpapier, etc. bezahlt. Bürokosten werden bis zu dieser Höhe gegen Einzelnachweise vom Bundestag bezahlt. Zusätzliche Ausgaben werden aus der steuerfreien Kostenpauschale beglichen.

Altersentschädigung

Die Altersentschädigung („Rente“) ist Bestandteil der angemessenen, die Unabhängigkeit sichernden Entschädigung der Abgeordneten. Gäbe es die Altersversorgung nicht, hätten die Abgeordneten für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Parlament eine Versorgungslücke. Denn sie sind weder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, noch reicht die Abgeordnetenentschädigung aus, eine anderweitige Altersversorgung zu finanzieren.

Erst wer dem Bundestag acht Jahre (zwei Wahlperioden) angehört hat, hat Anspruch auf die Altersentschädigung. Wer früher aus dem Parlament ausscheidet, wird auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert oder kann sich das Geld – unter Verzicht auf eine Rente für diese Zeit – in einer Summe auszahlen lassen.

Die Altersentschädigung ist – anders als noch die Rente – voll zu versteuern und andere Bezüge aus öffentlichen Kassen wie auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf sie angerechnet. Ferner haben Abgeordnete keinen Anspruch auf die staatlich geförderte „Riester-Rente“.

Schon bei der Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 1995 hat es bei der Altersversorgung deutliche Einschnitte gegeben. Steigerungsraten und Höchstsatz sind gesenkt worden. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer im Parlament von 12 Jahren erhält nur noch 36% der Entschädigung als Altersversorgung (bisher 51%). Diese in ihrer Wirkung dem erst jüngst bei der Altersrente eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor vergleichbare Strukturreform entlastet die öffentlichen Kassen, ebenso die Verkleinerung des Deutschen Bundestages ab der 15. Wahlperiode, weil künftig weniger Abgeordnete Altersentschädigung beziehen werden.

Gleichwohl soll auch die Altersentschädigung der Abgeordneten erneut vorbehaltlos überprüft werden. Der Bundestagspräsident und andere Parlamentarier aller Parteien haben dies bereits angekündigt.

Übergangsgeld

Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg absichern. Sein Zweck ist es, den Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in den angestammten Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen. Damit trägt das Übergangsgeld dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Diese sollen sich voll ihrem Mandat widmen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, sich schon während der Mandatszeit Sorgen um ihre berufliche Existenz nach dem Ausscheiden aus dem Parlament zu machen. Denn wer ein Bundestagsmandat annimmt, gibt regelmäßig für eine ungewisse Zeit seinen bis dahin ausgeübten Beruf auf.

Ein Abgeordneter verzichtet hierauf, ohne zu wissen, ob er überhaupt wieder gewählt wird. Wenn nicht, kann er nur in seine vorherige Position zurückkehren. Existiert sein Betrieb aber beispielsweise nicht mehr, kann er nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag weder Arbeitslosenunterstützung erhalten, noch gibt es für eine Umschulung Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung. Auch wer vorher selbständig oder freiberuflich tätig war, muss häufig wieder ganz von vorne anfangen.

Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte – auch solche aus privaten Quellen – auf das Übergangsgeld angerechnet.

Nebentätigkeiten

„Nebenjobs“ und „Nebeneinkünfte“ werden oft verwechselt. Nicht jeder Nebenjob bringt Nebeneinkünfte. Fast alle Abgeordneten haben einen oder gar mehrere „Nebenjobs“: Ehrenämter in gemeinnützigen Organisationen, Aufgaben in der Bildungs- und Sozialarbeit, Mandate in Kommunalparlamenten, Beisitzerposten in Parteien und Verbänden, Vereinen und Stiftungen.

Alle Nebenjobs – bezahlte oder unbezahlte – sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen, um mögliche Interessenverknüpfungen offen zu legen. Nebeneinkünfte unterliegen strengen Verhaltensregeln. Wer gegen sie verstößt, muss damit rechnen, dass diese Tatsache veröffentlicht wird. Es gibt keine andere Berufsgruppe in Deutschland, die sich ähnliche Verpflichtungen auferlegt hat.

Ich versichere hiermit, dass ich keinerlei Nebeneinkünfte habe, die über die oben aufgeführten Einnahmen hinausgehen.

Selbstbedienung

Ein gerne geäußerter Vorwurf gegenüber den Bundestagsabgeordneten ist, dass sie selbst über die Höhe der Diäten bestimmen. So merkwürdig es klingen mag: Die Abgeordneten würden auf dieses „Recht“ gerne verzichten. Das „Diäten-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1975 hat die Abgeordneten ausdrücklich verpflichtet, selbst – und: „vor den Augen der Öffentlichkeit“ – über die Höhe ihrer Entschädigung zu beschließen. Diese angebliche „Selbstbedienung“ hat dazu geführt, dass die Abgeordneten heute rund 950,00 € weniger pro Monat bekommen als die Oberbürgermeister, Richter und leitenden Beamten, mit denen sie 1977 noch in etwa gleichgestellt waren. Das Verfassungsgericht hat den Abgeordneten 1975 aber zugleich ausdrücklich eine Entschädigung zugesprochen, die „eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist“. Und genau darum geht es: um eine Entschädigung, die der Leistung, dem Arbeitseinsatz und Zeitaufwand – und vor allem: der Verantwortung der gewählten Volksvertreter – entspricht.