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Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Abs. 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich sein; sie muss die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern und sie muss der Tatsache angemessen sein, dass der Abgeordnete "Vertreter des ganzen Volkes" ist.
7.668 € beträgt die monatliche Abgeordnetenentschädigung. Sie ist
einkommensteuerpflichtig und für Abgeordnete besteht kein
Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Darüber hinaus erhält jeder Abgeordnete 3969 € im
Monat (2010) für mandatsbezogene Ausgaben. Hierzu zählen die Miete und Kosten
für die Bürgerbüros in Lemgo und Detmold, die Miete und Zusatzkosten für
die Zweitwohnung in Berlin, Geräte und Möbel, Information der
Öffentlichkeit (Druckkosten, Veranstaltungen), weitere Reisekosten
(Hotel, Taxi, PKW), Bücher, Zeitungen, Porto, Repräsentationsaufgaben,
uvm. Die Aufwandspauschale ist steuerfrei, ihre Verwendung muss nicht
einzeln gegenüber der Bundestagsverwaltung nachgewiesen werden. Somit
fällt der Verwaltungsaufwand für die Kontrolle weg. In vielen Fällen
reicht die Pauschale nicht aus. Höhere Ausgaben werden jedoch nicht
erstattet, und sie können auch nicht steuerlich abgesetzt werden. Die Kostenpauschale wird jährlich zum 1. Januar an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst.
Bei einem Fehlen an einem Sitzungstag – entschuldigt oder nicht – wird die Aufwandspauschale je nach Anlass um 20 bis 100 Euro gekürzt.
Wenn ein Abgeordneter eine Dienstreise unternimmt, trägt der Bundestag die Kosten, nicht anders als ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt. Fahrten in Ausübung meines Mandats - z. B. im Wahlkreis - muss ich hingegen selbst aus der oben beschriebenen Kostenpauschale bezahlen. Eine Ausnahme gilt für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG. Hier stellt der Bundestag eine Netzkarte zur Verfügung, die für das Mandat, nicht aber privat genutzt werden darf. Benutzt ein Abgeordneter im Inland für Mandatszwecke ein Flugzeug oder den Schlafwagen, so werden ihm solche Kosten nur gegen Nachweis im Einzelfall erstattet. Innerhalb des Stadtgebietes von Berlin kann ein Bundestagsabgeordneter den Fahrdienst des Deutschen Bundestages nutzen. Zudem erhält jeder Abgeordnete darüber hinaus eine Dauerkarte für Berliner Verkehrsverbund.
Abgeordnete haben hier die Wahl zwischen zwei Modellen: Etwa 40 Prozent der Abgeordneten sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei ihnen trägt der Bundestag - wie ein Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern - die Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Von Leistungseinschnitten bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist diese Gruppe von Abgeordneten stets unmittelbar selbst betroffen. Die übrigen Abgeordneten haben eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, deren Beiträge sie selbst zahlen, die aber nur ein Teil des Risikos decken. Den Rest übernimmt die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben. Weil Reformen im Bereich der gesetzlichen Sicherungssysteme inzwischen stets wirkungsgleich auf die Beamten übertragen werden, sind auch diese Abgeordneten über Änderungen des Beihilferechts stets mitbetroffen.
Ohne die Hilfe meiner Mitarbeiter könnte ich die mir obliegenden Mandatsaufgaben nicht bewältigen. Hierfür stehen mir monatlich 14.712 € (2010) zur Verfügung. Diese Summe erhalte ich allerdings nicht selbst. Vielmehr bezahlt die Bundestagsverwaltung daraus die von mir eingestellten Mitarbeitern unmittelbar. Mitarbeiter, die mit dem Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sind hiervon übrigens ausgenommen.
Zur Amtsausstattung eines
Bundestagsabgeordneten gehört ein eingerichtetes Büro in Berlin, sowie
technische Ausstattung für Büros im Wahlkreis. Dies gilt
selbstverständlich nur für die Dauer der Abgeordnetentätigkeit, d.h. die
Ausstattung muss nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag zurückgegeben
werden.
Jeder Bundestagsabgeordnete erhält eine Büromaterialspauschale in Höhe von 10.000 € im Jahr zur Verfügung gestellt. Hiervon werden Büromaterial, Software, technische Ausstattung, Handykosten, Briefpapier, etc. bezahlt. Bürokosten werden bis zu dieser Höhe gegen Einzelnachweise vom Bundestag bezahlt. Zusätzliche Ausgaben werden aus der steuerfreien Kostenpauschale beglichen.
Die den Abgeordneten gewährte Altersentschädigung stellt seit dem 1. Januar 2008 keine Vollversorgung mehr dar. Sie schließt lediglich die Lücke in der Altersversorgung, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Denn für die Abgeordneten werden während der Mandatszeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Die Zeit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gilt auch nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten.
Um ihrem Charakter als Lücken füllende Versorgung gerecht zu werden, wird die Altersentschädigung seit dem 1. Januar 2008 bereits nach einem Jahr der Mitgliedschaft gewährt. Vorher gab es eine Wartezeit von acht Jahren. Nach dem ersten Jahr beträgt sie 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um 2,5 Prozent an. Der seit dem 1. Januar 2008 verringerte Höchstbetrag liegt bei 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und wird erst nach 27 - statt bisher 23 - Mitgliedsjahren erreicht. Diesen Höchstanspruch erwerben jedoch nur die wenigsten Abgeordneten, da die meisten von ihnen dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei Wahlperioden angehören. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer im Parlament von 12 Jahren erhält 36 Prozent der Entschädigung als Altersversorgung. Das Eintrittsalter für die Altersentschädigung ist zum 1. Januar 2008 - wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht worden.
Die Altersentschädigung ist – anders als noch die Rente – voll zu versteuern und andere Bezüge aus öffentlichen Kassen wie auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf sie angerechnet. Ferner haben Abgeordnete keinen Anspruch auf die staatlich geförderte "Riester-Rente".
Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg absichern. Sein Zweck ist es, den Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in den angestammten Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen. Damit trägt das Übergangsgeld dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Diese sollen sich voll ihrem Mandat widmen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, sich schon während der Mandatszeit Sorgen um ihre berufliche Existenz nach dem Ausscheiden aus dem Parlament zu machen. Denn wer ein Bundestagsmandat annimmt, gibt regelmäßig für eine ungewisse Zeit seinen bis dahin ausgeübten Beruf auf.
Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte - auch solche aus privaten Quellen - auf das Übergangsgeld angerechnet.
"Nebenjobs" und "Nebeneinkünfte" werden oft verwechselt. Nicht jeder Nebenjob bringt Nebeneinkünfte. Fast alle Abgeordneten haben einen oder gar mehrere "Nebenjobs": Ehrenämter in gemeinnützigen Organisationen, Aufgaben in der Bildungs- und Sozialarbeit, Mandate in Kommunalparlamenten, Beisitzerposten in Parteien und Verbänden, Vereinen und Stiftungen.
Alle Nebenjobs - bezahlte oder unbezahlte
- sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen, um
mögliche Interessenverknüpfungen offen zu legen. Nebeneinkünfte
unterliegen strengen Verhaltensregeln. Wer gegen sie verstößt, muss
damit rechnen, dass diese Tatsache veröffentlicht wird.
Ich versichere hiermit, dass ich keinerlei Nebeneinkünfte habe, die über die oben aufgeführten Einnahmen hinausgehen.
Ein gerne geäußerter Vorwurf gegenüber den Bundestagsabgeordneten ist, dass sie selbst über die Höhe der Diäten bestimmen. So merkwürdig es klingen mag: Die Abgeordneten würden auf dieses "Recht" gerne verzichten. Das "Diäten-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts von 1975 hat die Abgeordneten ausdrücklich verpflichtet, selbst - und: "vor den Augen der Öffentlichkeit" - über die Höhe ihrer Entschädigung zu beschließen. Diese angebliche "Selbstbedienung" hat dazu geführt, dass die Abgeordneten heute rund 950,00 € weniger pro Monat bekommen als die Oberbürgermeister, Richter und leitenden Beamten, mit denen sie 1977 noch in etwa gleichgestellt waren. Das Verfassungsgericht hat den Abgeordneten 1975 aber zugleich ausdrücklich eine Entschädigung zugesprochen, die "eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist". Und genau darum geht es: um eine Entschädigung, die der Leistung, dem Arbeitseinsatz und Zeitaufwand - und vor allem: der Verantwortung der gewählten Volksvertreter - entspricht.